Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN:

Festgelegt von der Gesellschaft Since 2012 s.r.o., IČ: 29055148, mit Sitz Dopraváků 749/3, Praha 8 – Dolní Chabry, PLZ 184 00, die nachstehend die einzelnen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus Verträgen regeln, die zum Zweck der vorübergehenden entgeltlichen Nutzung einer individuell bestimmten, nicht verbrauchbaren beweglichen Sache geschlossen werden.

Art. 1 EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

1.1 Als Vermieter gilt Since 2012 s.r.o., IČ: 29055148, mit Sitz Dopraváků 749/3, Praha 8 – Dolní Chabry, PLZ 184 00.

1.2 Als Mieter gilt das in dem zwischen dem Vermieter und dem Mieter geschlossenen Mietvertrag bezeichnete Subjekt, insbesondere eine natürliche oder juristische Person.

1.3 Die Vertragsparteien sind der Vermieter und der Mieter.

1.4 Der Vertrag ist der zwischen dem Vermieter und dem Mieter geschlossene Mietvertrag.

1.5 Der Mietgegenstand ist die im Vertrag spezifizierte individuell bestimmte, nicht verbrauchbare bewegliche Sache.

1.6 Die AGB sind diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, erstellt in Übereinstimmung mit § 1751 ff. des Gesetzes Nr. 89/2012 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch, in der jeweils gültigen Fassung, die die Rechte und Pflichten der Parteien des Vertrages regeln, soweit diese nicht im Vertrag selbst festgelegt sind.

Art. 2 VERTRAGSSCHLUSS

2.1 Der Vertrag wird für eine bestimmte Zeit geschlossen und tritt an dem im Vertrag angegebenen Tag in Kraft. Der Vertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit. Der Vermieter überlässt dem Mieter den Mietgegenstand in einem Zustand, der eine vorübergehende Nutzung ermöglicht. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter für den Mietgegenstand die Miete zu zahlen.

2.2 Mit Abschluss des Vertrages bestätigt der Mieter durch Unterzeichnung dieser AGB, dass er sich mit diesen AGB vollständig vertraut gemacht hat und mit deren Inhalt einverstanden ist, sofern im Vertrag nichts anderes bestimmt ist. Der Vertrag kann die Anlage Nr. 1 in Form einer Preisliste für Ersatzteile enthalten.

2.3 Der Mieter ist verpflichtet, vor Abschluss des Vertrages die „Erklärung des Mieters zu den Nutzungsregeln des Mietgegenstandes“ schriftlich zu unterzeichnen.

Art. 3 ALLGEMEINE RECHTE UND PFLICHTEN

3.1 Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand so zu übergeben, dass der Mieter ihn zu dem vereinbarten oder üblichen Zweck nutzen kann. Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter die ungestörte Nutzung des Mietgegenstandes für die Dauer der Mietzeit zu gewährleisten.

3.2 Der Vermieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand in einem Zustand zu erhalten, der die Nutzung für den Zweck ermöglicht, für den er dem Mieter vermietet wurde.

3.3 Der Vermieter haftet dafür, dass der Mietgegenstand zum Zeitpunkt seiner Übergabe an den Mieter den allgemein gültigen rechtlichen, technischen, sicherheits-, hygienischen und ähnlichen Vorschriften sowie den Vorschriften zum Umweltschutz (nachfolgend „Rechtsvorschriften“) entspricht.

3.4 Der Vermieter erklärt, dass bei der Herstellung des Mietgegenstandes Materialien verwendet wurden, die nicht im Widerspruch zu den einschlägigen Normen oder geltenden Rechtsvorschriften stehen.

3.5 Vor der Übergabe des Mietgegenstandes weist der Vermieter den Mieter in die Nutzung des Mietgegenstandes ein, sofern es sich nicht um allgemein bekannte Regeln handelt oder sich nicht aus den Umständen ergibt, dass eine Einweisung entbehrlich ist. Unterlässt er dies, ersetzt er dem Mieter den daraus entstandenen Schaden.

3.6 Der Vermieter übergibt dem Mieter den Mietgegenstand mit allem, was für dessen ordnungsgemäße Nutzung erforderlich ist.

3.7 Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Erbringung der Leistungen gemäß dem Vertrag erforderliche Mitwirkung zu leisten.

3.8 Den Mietgegenstand darf ausschließlich der Mieter nutzen. Im Falle einer Beschädigung des Mietgegenstandes durch eine Person, der der Mieter den Mietgegenstand anvertraut hat, haftet der Mieter selbst und verpflichtet sich, dem Vermieter sämtliche notwendigen Kosten der Reparatur des Mietgegenstandes zu erstatten.

3.9 Der Mieter ist nicht berechtigt, einem Dritten ein Nutzungsrecht am Mietgegenstand einzuräumen (Untermiete).

3.10 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand nur zu dem Zweck zu nutzen, für den er bestimmt ist, und dies in üblicher Weise. Er hat sorgsam damit umzugehen, um Schäden oder übermäßige Abnutzung am Mietgegenstand zu vermeiden. Der Mieter ist verpflichtet, während der gesamten Vertragsdauer die Anweisungen und Hinweise des Vermieters zu befolgen.

Art. 4 ZEIT UND ORT DER REALISIERUNG DES MIETGEGENSTANDES

4.1 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand nach Ablauf der vereinbarten Zeit an den Vermieter zurückzugeben.

4.2 Ort der Übergabe und Rückgabe des Mietgegenstandes ist der Sitz/Betriebsstätte des Vermieters, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist.

4.3 Der Mieter ist verpflichtet, sich mindestens 15 Minuten vor dem geplanten Übergabezeitpunkt am Übergabeort einzufinden.

Art. 5 MIETE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

5.1 Die Miete für den Mietgegenstand wird im Vertrag festgelegt und richtet sich nach der Art der individuell bestimmten, nicht verbrauchbaren beweglichen Sache.

5.2 Die Vertragsparteien vereinbaren, dass

a) der Mieter vor Vertragsschluss beim Vermieter in bar eine rückzahlbare Kaution in Höhe von 50 % der Miete für den Mietgegenstand hinterlegt, der verbleibende Teil der Miete für den Mietgegenstand (50 %) wird vom Mieter unmittelbar nach Rückgabe des Mietgegenstandes an den Vermieter bezahlt, oder

b) der Mieter vor Vertragsschluss den vollen Mietpreis für den Mietgegenstand unbar auf das Konto des Vermieters überweist.

5.3 Der Vermieter ist berechtigt, gegen die gemäß Art. 5.2 Buchst. a) AGB hinterlegte rückzahlbare Kaution einseitig sämtliche Geldforderungen gegenüber dem Mieter aus dem geschlossenen Vertrag aufzurechnen. Mit Abschluss des Vertrages stimmt der Mieter der Berechnung von Vertragsstrafen, dem Ersatz jeglicher Schäden am Mietgegenstand, der Selbstbeteiligung für die Beschädigung des Mietgegenstandes sowie sonstigen Sanktionen oder Gebühren im Zusammenhang mit der Nutzung des Mietgegenstandes durch den Mieter zu.

5.4 Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die rückzahlbare Kaution gemäß Art. 5.2 Buchst. a) AGB zugunsten des Vermieters verfällt, wenn der Mieter den Mietgegenstand nicht zum vereinbarten Zeitpunkt beim Vermieter übernimmt oder wenn der Mieter den Vermieter nicht mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf darüber informiert, dass er den Mietgegenstand nicht übernehmen kann.

5.5 Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Miete für den Mietgegenstand gemäß Art. 5.2 Buchst. b) AGB zugunsten des Vermieters verfällt, wenn der Mieter den Mietgegenstand nicht zum vereinbarten Zeitpunkt beim Vermieter übernimmt oder wenn der Mieter den Vermieter nicht mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf darüber informiert, dass er den Mietgegenstand nicht übernehmen kann.

Art. 6 GEWÄHRLEISTUNG FÜR MÄNGEL

6.1 Der Vermieter haftet für Mängel, die der Mietgegenstand zum Zeitpunkt des von beiden Parteien geschlossenen Vertrages aufweist.

6.2 Der Vermieter haftet dafür, dass der Mietgegenstand während der gesamten Vertragsdauer die im Vertrag vereinbarten Eigenschaften, die durch Rechtsvorschriften verlangten Eigenschaften, die mit Blick auf den Verwendungszweck üblichen Eigenschaften oder die vom Vermieter festgelegten Eigenschaften hat.

6.3 Weist der Mietgegenstand Mängel gemäß Art. 6.2 AGB auf, ist der Mieter berechtigt,

a) die Beseitigung der Mängel durch Lieferung eines Ersatzmietgegenstandes zu verlangen, b) eine angemessene Minderung der Miete für den Mietgegenstand zu verlangen oder c) vom Vertrag zurückzutreten.

6.4 Die Wahl zwischen den in Art. 6.3 AGB genannten Ansprüchen steht in jedem Fall dem Mieter zu, dieser ist jedoch verpflichtet, seine Wahl dem Vermieter ohne unnötigen Aufschub mitzuteilen. Teilt der Mieter seine Wahl gemäß Art. 6.3 AGB nicht ohne unnötigen Aufschub mit, wählt der Vermieter die Art der Mängelbeseitigung.

6.5 Der Vermieter haftet nicht für Mängel des Mietgegenstandes, die durch gewöhnliche Abnutzung, unsachgemäße Verwendung und Behandlung des Mietgegenstandes durch den Mieter oder durch die Nutzung des Mietgegenstandes durch den Mieter zu anderen Zwecken als den bestimmungsgemäßen entstanden sind.

Art. 7 VERTRAGSSTRAFEN UND SCHADENSERSATZ

7.1 Gerät eine der Vertragsparteien mit der Zahlung einer gemäß dem Vertrag geschuldeten Leistung in Verzug, ist die andere Vertragspartei berechtigt, Verzugszinsen in der Art und Höhe nach den geltenden Rechtsvorschriften zu verlangen.

7.2 Für jede Vertragsstrafe ist der Vermieter berechtigt, ein Steuerdokument – eine Rechnung – auszustellen. Jede Vertragsstrafe ist innerhalb von 30 (dreißig) Tagen ab dem Tag der Zustellung der Mitteilung über ihre Geltendmachung an die andere Vertragspartei fällig.

7.3 Soweit nachstehend nicht anders bestimmt, befreit die Zahlung einer Vertragsstrafe die verpflichtete Vertragspartei nicht von der Pflicht, ihre ursprünglichen vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.

7.4 Die Pflicht zur Zahlung von Vertragsstrafen berührt nicht die etwaige Pflicht, den Schaden in vollem Umfang zu ersetzen. Der Ersatz eines etwaigen Schadens wird durch die Vereinbarung oder Zahlung einer Vertragsstrafe nicht berührt.

Die Vertragsparteien verpflichten sich, größtmögliche Anstrengungen zur Schadensverhütung und zur Minimierung entstandener Schäden zu unternehmen.

7.5 Ist der Mietgegenstand bei Rückgabe an den Vermieter beschädigt, verpflichten sich die Vertragsparteien, ein „Protokoll über die Rückgabe des Mietgegenstandes“ zu erstellen, in dem der Umfang der Beschädigung des Mietgegenstandes festgelegt wird. Nach Erstellung des „Protokolls über die Rückgabe des Mietgegenstandes“ ist der Vermieter berechtigt, vom Mieter die Hinterlegung eines Geldbetrages in der in Anlage Nr. 1 des Vertrages (Preisliste der Ersatzteile) festgelegten Höhe zu verlangen, den der Vermieter zur Begleichung des durch den Mieter am Mietgegenstand verursachten Schadens verwenden darf.

7.6 Nutzt der Mieter im Verlauf der Vertragserfüllung den Mietgegenstand zu anderen Zwecken als den bestimmungsgemäßen, ist der Vermieter berechtigt, vom Mieter eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,- CZK für jeden Fall eines solchen Verstoßes zu verlangen.

7.7 Der Vermieter haftet nicht für Schäden an Gesundheit und Eigentum des Mieters oder Dritter, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Mietgegenstandes durch den Mieter verursacht werden.

Art. 8 HÖHERE GEWALT

8.1 Wird eine Vertragspartei an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch höhere Gewalt gehindert, befindet sich diese Vertragspartei nicht in Verzug, jedoch nur in dem Umfang und für die Dauer, in denen die Unmöglichkeit der Erfüllung zweifelsfrei durch höhere Gewalt verursacht ist.

8.2 Als höhere Gewalt im Sinne der AGB gelten Ereignisse (Hindernisse), die nach Entstehung der Verpflichtung unabhängig vom Willen der betreffenden Vertragspartei eintreten, außergewöhnlicher Natur sind, unabwendbar, unvorhersehbar, unüberwindbar und die objektiv die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag verhindern (z. B. Kriegszustand, innere Unruhen, Brand, Überschwemmungen, Epidemien, Quarantänemaßnahmen, Erdbeben, Erdrutsche, Explosionen, Terroranschläge usw.).

8.3 Tritt ein Fall höherer Gewalt ein, ist die betroffene Vertragspartei verpflichtet, die andere Vertragspartei unverzüglich nachweislich über die Art, den Beginn und das Ende des Ereignisses höherer Gewalt zu informieren und diese Tatsachen mit einem einschlägigen Nachweis zu belegen.

Art. 9 BEENDIGUNGSARTEN DES VERTRAGES

9.1 Die Vertragsparteien sind berechtigt, vom Vertrag aus den gesetzlich bestimmten Gründen, aus den in diesen AGB definierten Gründen oder aus den im Vertrag selbst genannten Gründen zurückzutreten.

9.2 Tritt der Mieter innerhalb einer kürzeren Frist zurück, als in Art. 4.3 AGB genannt, ist der Vermieter berechtigt, 50 % des Preises des Mietgegenstandes gemäß Art. 5.2 Buchst. b) AGB einzubehalten.

9.3 Der Mieter ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn sich der Vermieter in Insolvenz befindet oder in Liquidation gerät oder wenn die Zwangsvollstreckung auf sein Vermögen angeordnet wird.

9.4 Erfüllt der Mieter den im Vertrag vereinbarten Rückgabetermin des Mietgegenstandes auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist nicht, ist der Vermieter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

9.5 Stellt der Vermieter fest, dass der Mieter im Verlauf der Vertragserfüllung den Mietgegenstand zu anderen Zwecken verwendet, als wofür dieser bestimmt ist, die Hinweise und Anweisungen des Vermieters nicht beachtet oder zugunsten eines Dritten eine Untermiete am Mietgegenstand begründet, ist der Vermieter berechtigt, zu verlangen, dass der Mieter dieses Verhalten unterlässt. Kommt der Mieter dem nicht unverzüglich nach, liegt eine wesentliche Vertragsverletzung vor, die den Vermieter zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt und ihm das Recht gibt, vom Mieter eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,- CZK zu verlangen.

9.6 Im Falle des Rücktritts vom Vertrag sind die Vertragsparteien verpflichtet, zur Abwicklung der gegenseitigen Rechte und Pflichten überzugehen. Die Partei, die den begründeten Rücktritt vom Vertrag verursacht hat, ist verpflichtet, der anderen Partei sämtliche ihr wegen des Rücktritts vom Vertrag entstandenen Kosten zu erstatten. Durch den Rücktritt wird der Vertrag von Anfang an aufgehoben, und die Parteien sind verpflichtet, einander die bisher empfangenen Leistungen zurückzugewähren.

Art. 10 DATENSCHUTZ

10.1 Der Schutz der personenbezogenen Daten des Mieters, der eine natürliche Person ist, wird durch das Gesetz Nr. 101/2000 Slg., über den Schutz personenbezogener Daten, in der jeweils gültigen Fassung, gewährleistet.

10.2 Der Mieter willigt in die Verarbeitung folgender personenbezogener Daten ein: Vor- und Nachname, Wohnanschrift, Identifikationsnummer, Steueridentifikationsnummer, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Bezeichnung des Mieters und seine Identifikationsdaten (nachfolgend „personenbezogene Daten“). Die personenbezogenen Daten werden auf unbestimmte Zeit verarbeitet. Die personenbezogenen Daten werden in elektronischer Form automatisiert oder in Papierform nicht automatisiert verarbeitet.

10.3 Der Mieter willigt in die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Vermieter ein, und zwar zum Zweck der Verwirklichung der Rechte und Pflichten aus dem Vertrag und zum Zweck der Führung eines Benutzerkontos. Sofern der Mieter keine andere Option wählt, willigt er in die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Vermieter auch zum Zweck der Zusendung von Informationen und geschäftlichen Mitteilungen an den Mieter ein. Die Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten im vollen Umfang gemäß diesem Artikel ist keine Bedingung, die für sich allein den Abschluss des Vertrages unmöglich machen würde.

10.4 Der Vermieter kann mit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Mieters einen Dritten als Auftragsverarbeiter beauftragen. Die personenbezogenen Daten des Mieters werden ohne dessen vorherige Einwilligung nicht an Dritte weitergegeben.

10.5 Der Mieter bestätigt, dass die bereitgestellten personenbezogenen Daten korrekt sind, und dass er darüber belehrt wurde, dass die Bereitstellung der personenbezogenen Daten freiwillig erfolgt. Der Mieter kann seine Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten jederzeit schriftlich widerrufen.

Art. 11 STREITBEILEGUNG

11.1 Die Vertragsparteien stimmen zu, dass alle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag oder im Zusammenhang damit ergeben, vorrangig durch gegenseitige Verhandlungen als grundlegende Form der Streitbeilegung gelöst werden.

Art. 12 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

12.1 Der Mieter erklärt, dass er sich vor Abschluss des Vertrages mit dem Text dieses Dokuments einschließlich aller Anhänge vertraut gemacht und alle erforderlichen Informationen betreffend Risiken, unvorhergesehene Ereignisse und alle weiteren Umstände im Zusammenhang mit dem Mietgegenstand erhalten hat.

12.2 Verweisen die AGB oder der Vertragstext auf eine Rechtsvorschrift oder Norm, ist damit die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung gemeint. Ist eine solche Rechtsvorschrift aus irgendeinem Grund nicht anwendbar, sind die Vertragsparteien verpflichtet, an ihrer Stelle eine Rechtsnorm anzuwenden, die der betreffenden Rechtsvorschrift ihrem Wesen nach am nächsten kommt.

12.3 Die Bestimmungen der AGB werden gegenüber den Vertragsparteien des Vertrages mit dem Wirksamkeitsdatum des Vertrages wirksam, dessen Bestandteil sie sind.

12.4 Die Bestimmungen der AGB sind für beide Vertragsparteien verbindlich, sofern im Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

12.5 Der Vertrag unterliegt der gültigen und wirksamen Rechtsordnung der Tschechischen Republik unter Ausschluss der Kollisionsnormen. Soweit im Vertrag oder in diesen AGB nichts anderes bestimmt ist, gilt die Regelung des Gesetzes Nr. 89/2012 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch, in der jeweils gültigen Fassung.

12.6 Der Vertrag kann nur im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien und nur in der Form geändert werden, in der er geschlossen wurde.

12.7 Diese AGB einschließlich ihrer Bestandteile sind seit dem 1.1.2019 gültig und wirksam und sind am Sitz und in den Betriebsstätten des Vermieters oder elektronisch unter den Internetadressen www.prague-segway-tours.com und www.prague-scooter-tours.com verfügbar.